Donnerstag, 23. Januar 2014

Ihre Grundbuchämter im Kanton Zürich

Grundbuch
Im Kanton Zürich übernehmen die Notariate in der Funktion als Grundbuchamt die Führung des Grundbuches für die in ihrem Amtskreis gelegenen Grundstücke.



Aus diesem Bereich haben wir für Sie Informationen aus folgenden Themenbereichen zusammengestellt:
Auszugsbestellung

Mittwoch, 22. Januar 2014

Vollmacht Grundbuchauszug?

Der Grundbuchauszug ist im Grunde genommen nichts weiter als eine vollständige Kopie des Grundbuchblattes zu einem bestimmten Grundstück. Als Eigentümer hat man immer das Recht so einen Grundbuchauszug anzufordern. Gebraucht wird er nur, wenn man z.B. eine Hypothek auf sein Grundstück aufnehmen möchte oder einem „Kaufinteressenten“ diese Informationen zukommen lassen möchte ohne eine Vollmacht zur „Einsicht“ zu erteilen. Hier kann man dann auch selbst erst einmal einen Blick in den Grundbuchauszug werfen, bevor man diesen an andere weitergibt.




Bei einer Vollmacht, die ggf. wesentlich „unsicherer“ für den Eigentümer ist, kann es ja auch sein, das Informationen eingesehen werden können, die man nicht ohne weiteres zeigen möchte. Wenn man keine „Zeit“ hat, so einen Grundbuchauszug selbst vom Grundbuchamt abzuholen, kann man aber ohne weiteres eine andere Person bevollmächtigen, diesen abzuholen. Wichtig ist nur, das auch der Bevollmächtigte seinen Personalausweis mitnimmt. Dieser muss fast immer im Zusammenhang mit einer Vollmacht vorgezeigt werden.

Dienstag, 21. Januar 2014

Grundbuchamt Luzern Ost

Grundbuchamt Luzern Ost
Geschäftsstelle Kriens
Meisterstrasse 4
CH - 6010 Kriens



Schalteröffnungszeiten Mo - Fr, 08:00 - 11:45
Vor Feiertagen schliesst das 13:30 - 17:00
Grundbuchamt um 16:00

Telefon: 041 318 12 00
Fax: 041 320 41 60
E - mail: grundbuchamt.ost@lu.ch

Montag, 20. Januar 2014

Aufgaben des Grundbuchamtes


  • Eintragung von Änderungen im Grundbuch
  • Lösung von Grundbuchinhalten
  • Ermöglichung der Einsichtnahme durch Berechtigte
  • Erstellung von Grundbuchauszügen


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Zum Service grundbuchamt.org

Tipps, Tricks & Hinweise rund um das Grundbuch

Auch wenn Sie nach der Lektüre der entsprechenden Artikel nun über die grundsätzliche Funktionsweise und die Eintragungen im Grundbuch informiert sind, gibt es eine ganze Reihe von Tipps und Tricks, welche den Umgang mit diesem Medium einfacher, schneller und günstiger machen können.


Kosten sparen


Kosten für Einträge in das Grundbuch lassen sich z. B. dann sparen, wenn ein Gläubigerwechsel bevorsteht. Das bedeutet: Wenn etwa die Zinsbindung bei einem Darlehen zur Baufinanzierung abgelaufen ist, muss sich der Kreditnehmer nach einem anderen Finanzierungspartner umschauen. Ist dieser gefunden, läuft es in der Regel so: Das bisherige Verhältnis zwischen Kreditnehmer und Gläubiger wird aus dem Grundbuch gelöscht, an seiner Stelle wird nun die neue Kreditgeber-Kreditnehmer-Konstellation ins Grundbuch eingetragen. Dabei entstehen zwei Kostenpositionen – für die Löschung und für den Neueintrag.

Die Lösung: Abtretung statt Löschung und Neueintrag!

Ein kleiner Kniff, der Ihnen viel Geld sparen kann: Statt der Löschung des alten Eintrags im Grundbuch, gefolgt von einer Neueintragung, fallen bei einer Abtretung die Gebühren nur einmal an. Hier die Details:

Nach der kompletten Ablösung des alten Kredites erhält der Kreditnehmer vom Gläubiger in der Regel eine Löschungsbewilligung. Damit kann er über einen Notar den alten Eintrag löschen lassen und macht so den Platz frei für eine neue Anschlussfinanzierung. Einfacher und günstiger wird das Ganze, wenn der Kreditnehmer den bisherigen Gläubiger statt der Löschungsbewilligung um eine Abtretungsurkunde bittet. In dieser Urkunde werden bereits getilgte Forderungen durch eine Teillöschung definiert.

Allerdings empfiehlt es sich nicht, die hier beschriebene Vorgehensweise anzuwenden, ohne vorher mit dem neuen Finanzierungspartner abzuklären, ob dieser sich mit einer Abtretung der Grundschuld einverstanden erklärt. Nicht jede Bank ist dazu bereit. Falls es aber klappt, können Sie gleich doppelt sparen: Erstens durch die fehlende Löschung der alten Grundschuld, zweitens durch die Ablösung des Kredites, welche die Banken untereinander vollziehen. Dadurch fallen für den Kreditnehmer keine Tageszinsen für eine notwendige Zwischenfinanzierung an, da ein Anspruch auf die Abtretungserklärung erst nach Eingang des Darlehensbetrages beim vorherigen Gläubiger entsteht.

Beispielrechnung: Durch eine Löschung mit anschließender Neueintragung entstehen bei einem Objektwert von 160.000 Euro Kosten von mehr als 800.- Euro. Bei einer Abtretung dagegen reduzieren sich die Kosten auf rund ein Viertel dieses Betrags - der Kreditnehmer zahlt also nur ca. 200.- Euro.

Achtung: Kosten für Löschungen im Grundbuch teilweise unzulässig

Folgender Fall: Sie haben den Kauf einer Immobilie durch ein Bankdarlehen finanziert, woraufhin eine Grundschuld ins Grundbuch des Objektes eingetragen wurde. Nach vollständiger Rückzahlung kann dieser Eintrag aus dem Grundbuch gelöscht werden. Das Problem dabei: Die meisten Banken kommen nach Rückzahlung des Kredites nicht selbst auf den Kunden zu, geschweige denn löschen den Eintrag selbstständig.

Wichtig zu wissen ist diesbezüglich, dass Banken – wie auch Notare – grundsätzlich selbstständig Löschungen vornehmen können. Kommt der Kunde allerdings mit diesem Wunsch auf sein Kreditinstitut zu, wird ihm die Löschung oft nur gegen eine (nicht unerhebliche) Gebühr angeboten. Laut mehrerer Gerichtsurteile in Deutschland ist das nicht zulässig.

So urteilte beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH): Die Löschung des Grundbucheintrags ist eine gesetzliche Aufgabe, die bei Vertragsabschluss als Folgekosten abzusehen ist. Sie ist daher keine Dienstleistung für den Kunden. Die Kosten dafür sind aus den allgemeinen Betriebskosten durch die Bank zu leisten.

Besonders dreist gehen in diesem Fall die Sparkassen vor. Sie erfanden als Obolus für die Löschung der Grundbucheinträge die sogenannte Stempelgebühr. Viele Verbraucher zahlen diese ohne Nachfrage, da sie meinen, es handele sich dabei um eine offizielle bzw. behördliche Gebühr. Dem ist jedoch nicht so. Auch die Erhebung der Stempelgebühr erklärten die Gerichte in Deutschland als unzulässig.

Grundbuchauszug wien, österreich und berlin

Das von den Grundbuchämtern der Amtsgerichte geführte Grundbuch dient dazu, über die privatrechtlichen Verhältnisse (Eigentum, Hypotheken und andere Belastungen) eines Grundstückes Auskunft zu geben. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein besonderes Blatt.


http://grundbuchamt.org/


Eine Eintragung auf diesem Blatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Sie ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Bei berechtigtem Interesse besteht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Person, die Einsicht nehmen will, ein gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Es reicht aus, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes sachliche Gründe vorgetragen werden, welche z.B. bloße Neugier ausschließen.

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Sonntag, 19. Januar 2014

Grundbuchamt Nürnberg

Grundbuchamt beim Amtsgericht Nürnberg

grundbuchamt.org/ort-nürnberg.aspx

  • Amtsgericht Nürnberg
    Grundbuchamt
  • Flaschenhofstraße 35
  • 90402 Nürnberg (Hausanschrift)
  • Telefon: 0911-321 01
  • Telefax: 0911-321 1494

Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung


Zuständigkeiten und Aufgaben

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Es ist zuständig für alle Eintragungen in das Grundbuch.
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interessse darlegt. Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch.

Wie und wann erhalte ich einen Grundbuchausdruck oder Auskünfte?

  • Persönliche Vorsprache unter Vorlage eines Ausweises.
  • Anforderung schriftlich oder per Telefax unter Darlegung Ihrer Berechtigung (bitte geben Sie hierbei nach Möglichkeit Gemarkung, Blattstelle und Flurnummer des jeweiligen Grundstücks an)
  • Telefonische Bestellungen sind leider nicht möglich
  • Zur Vermeidung von längeren Wartezeiten für Auskünfte und Kopien aus Grundakten wird um schriftliche Antragstellung oder telefonische Terminvereinbarung gebeten.

Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich einen Grundbuchausdruck oder Auskünfte?

  • Als Eigentümer können Sie sich einen Grundbuchausdruck „Ihres“ Grundbuchblattes erstellen lassen. Darin finden Sie den Beschrieb des Objekts (Flurnummer, Lage, Größe), die Eigentumsverhältnisse und die Belastungen.
  • Wenn Sie nicht Eigentümer sind, ist das Bestehen eines berechtigten Interesses erforderlich.
    Dies ist z.B. der Fall, wenn Ihnen ein am Grundstück eingetragenes Recht (Grundschuld, Nießbrauch, Dienstbarkeit etc.) zusteht oder Sie in sonstiger Weise Ansprüche gegen den Eigentümer haben und diese durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen darlegen können.
  • In allen anderen Fällen benötigen Sie eine Vollmacht des Eigentümers.
  • Kein berechtigtes Interesse haben z.B. Kauf- oder Mietinteressenten, die durch Einsicht erst den Namen des Eigentümers erfahren wollen.
  • Ein Grundbuchausdruck kostet als amtlicher Ausdruck 20 EUR und als einfacher Ausdruck 10 EUR.
    Bitte erkundigen Sie sich bei der Stelle, für die Sie den Ausdruck benötigen, in welcher Form der Auszug erstellt werden soll.

Auszugsbestellung

Mit dem nachstehenden Formular können Sie einen Grundbuchauszug bestellen.

Sollten Sie nicht Eigentümer(in) des betreffenden Grundstückes sein, benötigen wir von Ihnen entweder ein Legitimationsdokument (Vollmacht, Verwaltungsvertrag etc.), welches Sie uns vorgängig auf dem Postweg zustellen wollen, oder einen Interessensnachweis (Art. 970 Abs. 2 ZGB), welchen Sie unten im Feld "Bemerkungen" angeben können. Auszüge, welche sich lediglich auf die Angabe des Eigentümers eines Grundstückes sowie die weiteren in Art. 26 GBV aufgeführten Eintragungen beschränken, erhalten Sie ohne Interessensnachweis.

Bitte beachten Sie, dass die Erstellung von Auszügen teilweise erhebliche Gebühren auslösen kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, wie detailliert der Auszug erstellt werden soll. Das Grundbuchamt berät Sie diesbezüglich gerne.

Für Auszüge aus den Grundbuchplänen (Katasterplänen) ist nicht das Grundbuchamt zuständig. Bitte wenden Sie sich dafür an die mit der Grundbuchvermessung beauftragte Nachführungsstelle.

http://grundbuchamt.org/

GRUNDBUCH

Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis, das die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks der Öffentlichkeit darlegt. Es gibt es in schriftlicher, immer häufiger aber auch in elektronischer Form. Im Grundbuchauszug werden die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige Rechte und Lasten zu einem Grundstück erfasst.

http://grundbuchamt.org/



Besondere Grundbücher sind:
  • Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch als Grundbuch für Wohneigentum nach WEG,
  • Erbbaugrundbuch als Grundbuch für Erbbaurechte.
Als öffentliches Register kann jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, ein Grundbuch einsehen und einen Grundbuchauszug verlangen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, alle Eintragungen gelten auch dann als richtig, wenn sie mit der tatsächlichen Rechtslage nicht übereinstimmen. Der öffentliche Glaube erstreckt sich nicht
  • auf Angaben über die Größe, Wirtschaftsart und Lage des Grundstücks,
  • auf öffentliche Lasten, die auf dem Grundstück ruhen (z. B. Grundsteuer),
  • auf Eintragungen, gegen deren Richtigkeit ein Widerspruch eingetragen ist.

Grundbuchauszug

Die Grundbucheinsicht garantiert, dass von berechtigten Personen Einblick in das Grundbuch genommen werden kann.
Gestattet ist sie jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in ein Grundbuch besteht beispielsweise während konkreter Verhandlungen über den Kauf eines Grundstücks, was allerdings in der freiwilligen Gerichtsbarkeit teils auch anders gesehen wird. Der Eigentümer jedenfalls hat stets ein berechtigtes Interesse und kann folglich immer in das Grundbuch Einsicht nehmen oder einen Grundbuchauszug verlangen.
Der Grundbuchauszug ist die Abschrift aller Eintragungen im Grundbuch. Er wird u. a. benötigt für die Beleihungsprüfung anhand der Beleihungsunterlagen sowie vor dem Kauf einer Immobilie. Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs muss beim zuständigen Grundbuchamt erfolgen. Auch hierfür bedarf es eines berechtigten Interesses.
Eine Abschrift aus dem Grundbuch kann man online anfordern.

Grundbuchauszug online anfordern

Grundbuchamt wiki

Das Grundbuchamt ist im deutschen Recht ein Registergericht, das mit der Führung des Grundbuchs betraut ist



Grundbuchahngelegenheiten gehören zur so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Grundbuch gibt  Rechtsverhältnisse an Grundstücken wieder, die Grundstücke selbst werden durch das Kataster- und Vermessungsamt gebildet

Die Eintragung so gebildeter Grundstücke im Grundbuch ist die Voraussetzung des Rechtsverkehrs mit Grundstücken und bildet somit die notwendige Grundlage zum Nachweis des Eigentums und von Belastungen an Grundstücken.


Obwohl das Grundbuchamt ein öffentliches Register darstellt, sind Auskünfte nicht für jedermann uneingeschränkt erhältlich. Es darf nur von den Notaren, Eigentümern und denjenigen eingesehen werden, die ein eingetragenes Recht am Grundstück haben. Dritte müssen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen um Einsicht zu erhalten. Ohne gültiges Ausweisdokument kann Einsicht in aller Regel nicht gewährt werden.

Grundbucheinsicht wiki

http://grundbuchamt.org

Unter Grundbucheinsicht wird die Erlaubnis verstanden, in ein bestimmtes Grundbuch und die Grundakten einsehen zu dürfen.

Allgemein ist in öffentlichen Registern wie Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Güterrechtsregister eine uneingeschränkte Einsichtnahme durch Interessierte in die vorhandenen Eintragungen und Löschungen zulässig. Beim Grundbuch jedoch ist die Einsichtnahme wegen der für jedermann sichtbaren Vermögens- (Grundstücke) und Schuldenverhältnisse (Grundschulden, Hypotheken) gesetzlich eingeschränkt. Diese Einschränkung ist zwar vom Grunde her gerechtfertigt, wurde jedoch gesetzlich oberflächlich umgesetzt und damit weitgehend dem Ermessen des Grundbuchamts überlassen. Die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes lässt zudem den Gerichten genügend Spielraum, bei der Interpretation und Anwendung der Vorschrift dem Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen.

Was ist Grundbuchamt?

Das Grundbuchamt ist eine vom zuständigen Amtsgericht des Kreises oder Bezirks geführte Abteilung, welche direkt im Amtsgerichtsgebäude oder in einem eigenen Amtsgebäude zu finden ist. Es führt die Grundbücher und -akten für alle im Amtsgerichtsbezirk liegenden Grundstücke.