Sonntag, 19. Januar 2014

Grundbuchauszug

Die Grundbucheinsicht garantiert, dass von berechtigten Personen Einblick in das Grundbuch genommen werden kann.
Gestattet ist sie jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in ein Grundbuch besteht beispielsweise während konkreter Verhandlungen über den Kauf eines Grundstücks, was allerdings in der freiwilligen Gerichtsbarkeit teils auch anders gesehen wird. Der Eigentümer jedenfalls hat stets ein berechtigtes Interesse und kann folglich immer in das Grundbuch Einsicht nehmen oder einen Grundbuchauszug verlangen.
Der Grundbuchauszug ist die Abschrift aller Eintragungen im Grundbuch. Er wird u. a. benötigt für die Beleihungsprüfung anhand der Beleihungsunterlagen sowie vor dem Kauf einer Immobilie. Der Antrag auf Erteilung eines Grundbuchauszugs muss beim zuständigen Grundbuchamt erfolgen. Auch hierfür bedarf es eines berechtigten Interesses.
Eine Abschrift aus dem Grundbuch kann man online anfordern.

Grundbuchauszug online anfordern

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