Freitag, 14. Februar 2014

Flurkarte

Die von den Ämterm für Digitalisierung, Breitband und Vermessung geführte DFK enthält sämtliche grafischen Informationen zu den
Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) und ist originär als Vektordatenbestand gespeichert.


Montag, 10. Februar 2014

GRUNDBUCH

Das Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis, das die Rechtsverhältnisse eines Grundstücks der Öffentlichkeit darlegt. Es gibt es in schriftlicher, immer häufiger aber auch in elektronischer Form.Im Grundbuchauszug werden die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige Rechte und Lasten zu einem Grundstück erfasst.

Besondere Grundbücher sind:
  • Erbbaugrundbuch als Grundbuch für Erbbaurechte.
  • Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch als Grundbuch für Wohneigentum nach WEG,
Als öffentliches Register kann jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, ein Grundbuch einsehen und einen Grundbuchauszug verlangen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, alle Eintragungen gelten auch dann als richtig, wenn sie mit der tatsächlichen Rechtslage nicht übereinstimmen. Der öffentliche Glaube erstreckt sich nicht
  • auf Eintragungen, gegen deren Richtigkeit ein Widerspruch eingetragen ist.
  • auf Angaben über die Größe, Wirtschaftsart und Lage des Grundstücks,
  • auf öffentliche Lasten, die auf dem Grundstück ruhen (z. B. Grundsteuer)

Donnerstag, 6. Februar 2014

Der Weg zum Liegenschaftsbesitz geht über das Grundbuch

Von der Plombe bis zur Tagebuchzahl: IMMO erläutert, wie man zu einem Grundbuchauszug kommt, was dieser kostet und wie man das Dokument richtig liest.



Dienstag, 28. Januar 2014

Deutschland: Aktuelle Trends Trends


Montag, 27. Januar 2014

Grundbuchamt des Amtsbezirks Bern

Grundbuchamt des Amtsbezirks Bern
Poststrasse 25
3071 Ostermundigen/BE
Tel. +41 31 635 93 00 *
Fax +41 31 635 93 01 *




Donnerstag, 23. Januar 2014

Ihre Grundbuchämter im Kanton Zürich

Grundbuch
Im Kanton Zürich übernehmen die Notariate in der Funktion als Grundbuchamt die Führung des Grundbuches für die in ihrem Amtskreis gelegenen Grundstücke.



Aus diesem Bereich haben wir für Sie Informationen aus folgenden Themenbereichen zusammengestellt:
Auszugsbestellung

Mittwoch, 22. Januar 2014

Vollmacht Grundbuchauszug?

Der Grundbuchauszug ist im Grunde genommen nichts weiter als eine vollständige Kopie des Grundbuchblattes zu einem bestimmten Grundstück. Als Eigentümer hat man immer das Recht so einen Grundbuchauszug anzufordern. Gebraucht wird er nur, wenn man z.B. eine Hypothek auf sein Grundstück aufnehmen möchte oder einem „Kaufinteressenten“ diese Informationen zukommen lassen möchte ohne eine Vollmacht zur „Einsicht“ zu erteilen. Hier kann man dann auch selbst erst einmal einen Blick in den Grundbuchauszug werfen, bevor man diesen an andere weitergibt.




Bei einer Vollmacht, die ggf. wesentlich „unsicherer“ für den Eigentümer ist, kann es ja auch sein, das Informationen eingesehen werden können, die man nicht ohne weiteres zeigen möchte. Wenn man keine „Zeit“ hat, so einen Grundbuchauszug selbst vom Grundbuchamt abzuholen, kann man aber ohne weiteres eine andere Person bevollmächtigen, diesen abzuholen. Wichtig ist nur, das auch der Bevollmächtigte seinen Personalausweis mitnimmt. Dieser muss fast immer im Zusammenhang mit einer Vollmacht vorgezeigt werden.